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Krankenversicherung -Grundlagen-



Wer kann sich überhaupt privat krankenversichern?

Jeder...

  • Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von derzeit (Jahr 2008) gleich oder mehr als 4.012,50 EUR monatlich oder 48.150 EUR jährlich (die sog. "Versicherungspflichtgrenze" oder auch "Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)")
     
  • Selbständige und Freiberufler, unabhängig vom Einkommen
     
  • Beamte, Beamtenanwärter und Richter, unabhängig vom Einkommen
     
  • Hausfrau/-mann (weitere Voraussetzungen)
     
  • Student (weitere Voraussetzungen)

Was bedeutet die Versicherungspflichtgrenze?

Diese Grenze liegt derzeit bei einem Jahresbruttogehalt von 48.150 EUR (=4.012,50 EUR mtl.). Diese Werte gelten in den alten und neuen Bundesländern.

In dem Jahresbruttogehalt sind folgende Beträge enthalten:

alle Monatsgehälter, also auch 13., 14. usw., Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, auch geldwerte Vorteile und Sachzuwendungen, Sonderzahlungen, pauschale (!) Überstundenvergütungen usw.

Wenn also von einem Betrag von monatlich 4.012,50 EUR die Rede ist, so bezieht sich das auf 12 Monatsgehälter. Maßgebend ist aber immer das gesamte Jahreseinkommen.

Nur wer diese Grenze als Arbeitnehmer überschreitet, kann sich privat krankenversichern (Ausnahme: Befreiung von der Versicherungspflicht).
Seit 2007 muss diese Grenze zusätzlich in drei Kalenderjahren hintereinander in Folge überschritten werden!

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Was ist die "Beitragsbemessungsgrenze"?

Diese Grenze liegt in den alten und neuen Bundesländern für 2008 bei 43.200 EUR (3.600,00 EUR mtl.) Jahresbruttoeinkommen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Betrag, von dem höchstens die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden dürfen.

Bei einem Beitragssatz von z.B. 14,2% + 1,7% Pflegeversicherung und einem Bruttoverdienst von 2.000 EUR  ist der Beitrag 318 EUR, bei 4.000 EUR läge er bei 636 EUR.

Da die BBG jedoch auf 3.600,00 EUR begrenzt ist, zahlt dieser Arbeitnehmer "nur" 572,40 EUR, auch, wenn er 8.000 EUR oder gar 80.000 EUR verdienen würde.

Unabhängig hiervon kann er sich dennoch wegen der abweichenden Versicherungspflichtgrenze erst ab einem Einkommen von => 48.150 EUR p.a. privat versichern!! Diese Grenze gilt auch für bereits bestehende PKV-Verträge anstatt der Versicherungspflichtgrenze.

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Ab wann kann ich mich versichern und wie geht das?

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber im Laufe eines Jahres wechseln, können Sie sich sofort ab Beginn des neuen Arbeitsvertrages bei einer PKV versichern, auch wenn die Versicherungspflichtgrenze erst beim neuen Arbeitgeber überschritten wird.

Wechseln Sie den Arbeitgeber nicht und Ihr Einkommen steigt im laufenden Jahr über die Versicherungspflichtgrenze, können Sie frühestens zum 1.1. des darauf folgenden Jahres in die PKV wechseln.

Erfüllen Sie bereits alle Voraussetzungen für einen Wechsel, muss zwischen dem Kündigungszeitpunkt für die "Gesetzliche" und dem Beginn der privaten KV ein Zeitraum von zwei vollen Monaten liegen. Beispiel: Sie kündigen am 25.04. Frühester Beginn in der PKV wäre dann der 01.07.

Diese Kündigung sollten Sie jedoch erst dann aussprechen, wenn Ihnen die schriftliche Annahmezusage der PKV vorliegt!! Daher ist es wichtig, einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig bei der PKV zu stellen. Aufgrund von Vorerkrankungen oder anderen Risikofaktoren kann diese Sie ablehnen. Und dann stehen Sie ganz ohne Versicherung da....

Ändert sich Ihr Status (z.B. Wechsel als Angestellter in die Selbständigkeit), ist eine Kündigung nicht notwendig, da Sie durch die Abmeldung durch Ihren Arbeitgeber nichts weiter unternehmen müssen.

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Wie sieht die vertragsrechtliche Seite aus?

Wie bereits erwähnt, stellen Sie über Ihren Versicherungsvermittler zuerst nur einen Antrag bei einem (evtl. sogar mehreren) privaten Versicherungsunternehmen. Damit gehen Sie noch keinerlei Rechtsverpflichtungen ein; ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen.

Verläuft die Risikoprüfung durch die Versicherung(en) für Sie positiv, erhalten Sie Ihre Versicherungsunterlagen (meist auch die obligatorische Chipkarte) von dort zugesandt. Von diesem Zeitpunkt an haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dem Zustandekommen des Vertrages zu widersprechen. Schweigen Sie, ist nach Ablauf der Frist der Vertrag rechtswirksam geworden.

Haben Sie bei mehreren Gesellschaften Anträge gestellt, müssen Sie natürlich bei denen, die für Sie nicht infrage kommen, schriftlich widersprechen.

Alle Gesellschaften haben eine Mindestvertragslaufzeit. Diese liegt im günstigsten Fall bei einem Jahr, im schlechtesten bei drei Jahren. Danach verlängert sich jeder Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Das Versicherungsjahr ist nicht bei allen Gesellschaften das Kalenderjahr. Bei manchen fängt es mit Versicherungsbeginn an und endet dann 12, 24 oder 36 Monate später.

Eine Kündigung durch die Versicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müssen also nicht befürchten -etwa wie bei der Kfz-Versicherung- nach mehreren Schäden "rausgeworfen" zu werden. Nur, wenn Sie eine frühere oder gar bestehende Krankheit bei Antragstellung verschweigen (die sog. "vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung"), ist die Versicherung von der Leistung befreit und sie kann auch noch nachträglich Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Wenn Sie Ihre Beiträge nicht bezahlen, hat die Gesellschaft natürlich auch ein Kündigungsrecht.

Nur in diesen beiden Fällen (Nichtzahlung der Beiträge und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) kann eine Kündigung von dem Versicherer kommen.

Sie selbst können, wie oben bereits erwähnt, drei Monate vorher zum Ende der normalen (Mindest-)Vertragslaufzeit kündigen (ordentliches Kündigungsrecht).

Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie in allen Fällen, wenn die Beiträge zur Krankenkostenvollversicherung(!) erhöht werden oder die Leistungen gemindert werden (z.B. bei einer Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts). Das gilt nicht bei Erhöhungen der Pflegepflichtbeiträge oder des gesetzlichen Zuschlags. Die Krankentagegeldversicherung zählt, da es sich i.d.R. um einen separaten Tarif handelt, auch nicht dazu.

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Für wen rechnet sich eine private Krankenversicherung NICHT?

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in die o.g. "Versicherungspflichtgrenze" überschreiten und der nicht verdienende Ehegatte und mehr als ein Kind mitversichert werden sollen, dann wird die PKV meist teurer als die Gesetzliche. Sie sollten dabei aber bedenken, dass Sie für den relativ geringen Mehrpreis auch erheblich bessere Leistungen bekommen!

Ideal ist die PKV daher für eingefleischte Singles und für doppelt verdienende Ehepaare mit bis zu zwei Kindern. Sie können im Laufe der Zeit erheblich an Beiträgen sparen, und das bei besseren Leistungen und deutlich besserer medizinischer Versorgung.

Wartezeiten in der Krankenversicherung

können entstehen, wenn Sie nicht zeitlich übergangslos aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in eine Private wechseln. Viele Versicherer verzichten ganz auf die Einhaltung von Wartezeiten oder gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes. Andere bestehen in jedem Fall auf deren Einhaltung.

Vereinfacht dargestellt: Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten gilt für alle Leistungen, die besondere Wartezeit von acht Monaten bei Entbindung, Zahnersatzleistungen und Psychotherapie.

Eine Wartezeit hat zur Folge, dass Sie bestimmte Leistungen gar nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen können. Sie gilt grundsätzlich nicht bei Unfällen.

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...was noch wichtig ist...

Alle privaten Krankenversicherer sind inzwischen dazu übergegangen, Ihre zukünftigen Kunden genauestens zu durchleuchten. Die peinlichst genaue Beantwortung der Gesundheitsfragen ist die eine Seite ("vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung").

Eine andere und leider oft verdrängte Seite ist die Tatsache, dass auch die Bonität geprüft wird. Ein Negativeintrag in der "Schufa" (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH) hat schon so manches Versicherungsverhältnis nicht zustande kommen lassen, obwohl alle anderen Voraussetzungen erfüllt waren.

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Unterschiede in der Beitragsberechnung

  •  

GKV: Die GKV ist eine Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach dem Umlageverfahren erhoben. Der Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz der jeweiligen Kasse (derzeit zwischen etwa 12 und 15 Prozent) sowie nach der Höhe des Einkommens bis zur Bemessungsgrenze. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge je zur Hälfte. Beitragserhöhungen kommen auf drei Wegen zustande: erstens durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, zweitens durch Lohnerhöhungen und drittens durch Anhebung des Kassen-Beitragssatzes. In der GKV gibt es eine Umverteilung zwischen Besserverdienenden und weniger Verdienenden, zwischen Ledigen und Verheirateten und zwischen Jungen und Alten. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen sind kostenfrei mitversichert (Familienversicherung).

  •  
PKV: Die PKV ist eine Individualversicherung. Jede Risikogruppe wird in gesonderte Tarife eingestuft, die speziell mit den zu erwartenden Leistungen bestückt sind. Dabei gilt das Äquivalenzprinzip: Die Summe der erwarteten Leistungen des Versicherers ist gleich der Summe der Prämien der entsprechenden Risikogruppe. In der PKV richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Geschlecht, gewähltem Versicherungsschutz und Gesundheitszustand. Für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen müssen gesonderte Beiträge entrichtet werden. Beitragserhöhungen gibt es nur, um die Mehrkosten aus wachsender Inflation und medizinischem Fortschritt abzudecken und um erhöhte Ausgaben bei verstärkter Leistungsinanspruchnahme auszugleichen. Hierfür werden Beitragsrückstellungen gebildet.

Anders als in der GKV werden die Leistungen in den PKV-Tarifen selbst gewählt. Das bedeutet umgekehrt, dass der Beitrag je nach Leistungspaket schwankt. Durch Leistungsreduzierung kann der Beitrag gesenkt werden, ebenso durch Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten – ein weiterer Unterschied zur GKV. Gleich den pflichtversicherten Arbeitnehmern ist das Zuzahlungssystem durch den Arbeitgeber. Bis zur Pflichtversichertengrenze erhalten privat Versicherte von diesem einen 50-prozentigen Zuschuss auf die üblichen Leistungen wie Krankheitskosten, Krankengeld, Pflegekosten etc. Das gilt auch für die Beiträge für den Ehepartner und die Kinder.

Frauen müssen in der PKV einen höheren Beitrag zahlen. Diese erhöhten Aufwendungen resultieren einerseits aus Schwangerschafts- und Geburtskosten, andererseits daraus, dass Frauen öfter und aufwendiger medizinisch behandelt werden als Männer (früher beginnende Vorsorge, regelmäßige Besuche beim Gynäkologen + Zahnarzt und nicht zuletzt auch aus der höheren Lebenserwartung.

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Leistungsunterschiede zwischen GKV und PKV

Arztwahl

  • GKV: Behandlung durch Kassenärzte. Kranken- oder Überweisungsschein notwendig.

  • PKV: Behandlung als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte, Chefärzte und Zahnärzte. Wechsel jederzeit möglich, auch ohne Überweisung (tarifabhängig).

Krankenhaus

  • GKV: Wahl des Krankenhauses unter den mit der Kasse vertraglich verbundenen oder den im Bedarfsplan enthaltenen Häusern und Unikliniken. Unterbringung im Mehrbettzimmer, nur bei medizinischer Notwendigkeit im Einbettzimmer. Behandlung durch die jeweiligen diensthabenden Ärzte.

  • PKV: Freie Wahl des Krankenhauses in ganz Europa, meist sogar weltweit. Je nach gewähltem Tarif Unterbringung in Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmern. Behandlung durch den Chefarzt.

Leistungserstattung

  • GKV: Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen des Krankenscheins, mit Zuzahlungen

  • PKV: Ersatz aller Auslagen in dem versicherten Umfang, auch Zahlung direkt ans Krankenhaus.

Medikamente

  • GKV: Kostenerstattung nur mit Krankenschein, Selbstbeteiligung in jedem Fall, keine einfachen Arzneimittel wie Hustensaft oder Nasentropfen. Zuzahlungen bei Arzneimitteln, "Praxisgebühr".

  • PKV: Volle Erstattung aller Medikamente und Heilmittel sowie Massagen und Heilpraktiker (tarifabhängig).

Zahnersatz

  • GKV: 50 bis max. 65 Prozent, je nach Nachweis der regelmäßigen Vorsorge, jedoch immer begrenzte Festzuschüsse mit Maximalbeträgen

  • PKV: 50 bis 100 Prozent je nach abgeschlossenem Tarif und Gesellschaft

Beitragsrückerstattung

  • GKV: Keine Beitragsrückerstattungen.

  • PKV: Wenn sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie einen Teil der Beiträge zurück. Nach mehreren leistungsfreien Jahren, im Extremfall bereits im ersten Jahr, kann die Rückerstattung bis zu sechs Monatsbeiträgen betragen.

Ausschlüsse + Risiko

  • GKV: Die gesetzlichen Kassen müssen alle anspruchsberechtigten Personen aufnehmen.

  • PKV: Sind extreme Vorerkrankungen bekannt (Krebspatienten, AIDS etc.), kann die PKV die Aufnahme verweigern. Ausschlüsse drohen bei vorsätzlich verursachten Unfällen, Entziehungsmaßnahmen wie Alkohol und Drogen und der Anwendung von Behandlungsmethoden, die nicht anerkannt sind.
    Ein Ausschluss kann sich aber auch nur auf das bekannte Krankheitsbild beziehen, sodass alle anderen Behandlungen dennoch bezahlt werden.
    Bei bestimmten Krankheitsbildern, besonders chronische und den Kreislauf- und Bewegungsapparat betreffende, können Risikozuschläge erhoben werden, die den Beitrag mehr oder weniger drastisch erhöhen können. Diese können zeitlich befristet oder dauernd entstehen.

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Die Beiträge und deren Höhe in der PKV

Da in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht das Prinzip der Solidargemeinschaft gilt, sondern jeder nach individuellen Kriterien beurteilt wird (Äquivalenzprinzip), könnten die Beiträge für Rentner bis über 560 EUR pro Monat steigen. Dem hat der Gesetzgeber jedoch seit 1999 einen Riegel vorgeschoben. Durch die Zahlung eines 10%igen Zuschlags wird bei allen PKV-Unternehmen sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer im Rentenalter in der PKV nicht mehr zahlt, als höchstens durchschnittlich in der GKV.

Wer also die gesetzliche Krankenversicherung verlassen möchte, sollte wissen, dass sich in der PKV die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie ausschließlich an seinen persönlichen Umständen bemisst. Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht (Frauen zahlen u. a. wegen Schwangerschaften mehr) und der Umfang der Versicherungsleistungen bestimmen die Kosten. Durch geschickte Zusammenstellung des Versicherungsschutzes lassen sich dadurch mehrere tausend Euro im Jahr sparen.

Ein guter Versicherungsvermittler kann Ihnen sicher auch die Beitragsverläufe von verschiedenen Gesellschaften und deren Tarifen nennen und zeigen. Diese Zahlen haben eine sehr hohe Aussagekraft.

Die Policen der PKV folgen dem Baukastenprinzip. Zur Grundausstattung gehören lediglich ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen. Bereits in diesem Bereich hat der Kunde die Wahl:

  • Die ambulante Versorgung umfasst ärztliche Therapie, Medikamente, Heilpraktiker, Psychotherapien, Massagen, Krankengymnastik. Für Heil- und Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Rollstühle) lassen sich verschiedene Leistungsumfänge festlegen, die direkt auf den Beitrag wirken.

  • Die stationären Leistungen beziehen sich auf die Versorgung im Krankenhaus. Auf den ersten Blick mag es sehr attraktiv sein, von der PKV ein Einzelzimmer mit täglicher Chefarztvisite versprochen zu bekommen. Sobald man jedoch die finanzielle Seite betrachtet, zeigt sich, dass das durchaus annehmbare Doppelzimmer den Charme eines um mehrere hundert Mark reduzierten Jahresbeitrags hat.

  • Der Zahnschutz enthält sämtliche Maßnahmen von Zahnärzten, Kieferchirurgen und Kieferorthopäden. Die PKV gestattet die Wahl zwischen der (teuren) Komplettübernahme der Kosten oder der (erheblich billigeren) Variante, bei der die Kasse zwischen ca. 50 und 85 Prozent der Inlays, Kronen, Brücken, Prothesen oder auch andere therapeutische Eingriffe bezahlt.

  • Die Entscheidung der Selbstbeteiligung muss der Kunde nach sorgfältiger Abwägung aller Risiken und persönlichen Lebensumstände selbst treffen. In schwierigen Fällen ist die Konsultation eines Versicherungsexperten dringend geraten. Die anderen Teile der Police lassen sich beliebig anfügen.

  • Das Krankenhaustagegeld lohnt sich für Arbeitnehmer kaum. In der Berechnung muss man den dafür fälligen Monatsbeitrag (etwa 15 EUR für 50 EUR ausgezahltes Tagegeld) gegeneinander abschätzen.

  • Wichtiger ist da schon das Krankentagegeld. Wird es versichert, erhält man den vereinbarten Tagessatz netto, im Gegensatz zur GKV, wo davon noch Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind und die Höhe begrenzt ist. Das Tagegeld wird in der PKV zeitlich unbegrenzt gezahlt und kann das Nettoeinkommen voll abdecken. In der GKV ist nach der 78. Woche innerhalb von drei Jahren Schluss.

Zwei Faktoren können eine PKV teuer machen: Kinder und Alter. Faustregel: Alleinverdiener mit einem Kind oder Doppelverdiener mit zwei Kindern liegen bei der PKV noch im günstigen Bereich. Sobald eine Familie mehr Kinder hat, ist sie in der GKV besser aufgehoben, denn dort muss nicht jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag zahlen.

Je älter ein privat Versicherter ist, desto höher wird das Risiko seiner Erkrankungen eingeschätzt. Es gibt mehrere Möglichkeiten diesen Druck zu entlasten. Ältere ab 55 Jahre können beispielsweise auf einen Basistarif umsteigen, der auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen liegt und auch nicht mehr kostet als deren durchschnittlicher Höchstbeitrag. Das ist inzwischen auch gesetzlich so geregelt.

Langfristig denkende junge Versicherungsnehmer entziehen sich der Preisspirale, in dem sie die gesparten Beiträge der Einstiegsjahre in einem Aktienfonds oder einer (zusätzlichen) klassischen Rentenversicherung anlegen und daraus die späteren Prämien mildern. Dies hat den weiteren Vorteil, dass man selbst über das Geld verfügt.

Hat man sich aber für einen Beitragsentlastungstarif entschieden, ist das Geld weg. Andererseits sind diese Tarife sehr günstig, bei Arbeitnehmern umso mehr, weil der Arbeitgeber beteiligt wird.

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... und im Alter? Wie reduziere ich die Kosten?

Die Altersrückstellungen

Die privaten Krankenversicherer bilden für das höhere Krankheitsrisiko im Alter individuelle Altersrückstellungen. Das heißt, die Gesellschaft sammelt für jeden Versicherungsnehmer im Laufe der Zeit nicht verbrauchte Beiträge und legt sie für später an. Häufen sich dann im Alter die Erkrankungen, werden diese Rückstellungen zur Abfederung steigender Beiträge verwendet. Doch in der Praxis funktioniert das Rückstellungsprinzip nur mangelhaft. Denn aus Furcht vor zu hohen Anfangstarifen legen die privaten Versicherer oft nur geringe Beitragsanteile zur Seite. Die Folge: Im Alter dreht sich die Kostenschraube um so schneller. Außerdem können die Gesellschaften die allgemeine Inflationsrate sowie die Preisentwicklung im Gesundheitswesen nur unvollständig berücksichtigen. Vertragslaufzeiten von 40 Jahren und mehr sind keine Seltenheit. Kein Versicherer kann sein Risiko auf so lange Zeit im voraus kalkulieren. Ausgabenexplosionen im Gesundheitswesen, wie wir sie in den letzten Jahren erleben, führen zwangsläufig zu Beitragsanpassungen nach oben.

Der Beitragsentlastungstarif

Die privaten Krankenkassen versuchen mit verschiedenen Angeboten, den jährlichen Preisanstieg abzubremsen. Eine Möglichkeit ist, mit einem Aufschlag auf die aktuelle Prämie die Beitragssätze im Alter zu stabilisieren. Wer den so genannten Beitragsentlastungstarif abschließt, dem garantieren die Gesellschaften eine Beitragsminderung – zumeist ab 65 Jahren. Beitragsentlastungen zu einem früheren Zeitpunkt sind bei verschiedenen Gesellschaften möglich. Zwei Varianten sind auf dem Markt:

Konstante Beitragsentlastung: Der Versicherer garantiert ab einem bestimmten Zeitpunkt eine feste Entlastungssumme, zum Beispiel 50 EUR pro Monat, und beteiligt darüber hinaus den Kunden an den Überschüssen.

Dynamische Beitragsentlastung: Der Anbieter ermöglicht es seinem Kunden, die Höhe der monatlichen Beitragsentlastung selbst festzulegen. Dieser Betrag erhöht sich später – zumeist in Fünf-Jahres-Schritten.

Besonders günstige Anbieter von Beitragsentlastungen bieten eine Beitragsentlastung von 50 EUR ab 65 Jahre für einen 30jährigen Mann ab 5 EUR, für eine gleichaltrige Frau 6 EUR pro Monat an. Die Beitragsentlastungszuschläge für Arbeitnehmer zahlt übrigens auch der Arbeitgeber zur Hälfte bis zum Höchstbetrag der BBG.

Langfristig denkende Versicherungsnehmer versichern nicht den Beitragentlastungstarif. Sie legen die dafür vorgesehenen Beiträge in einem Aktienfonds oder einer (zusätzlichen) klassischen Rentenversicherung an. Dies hat den Vorteil, dass man selbst jederzeit über das Geld verfügt. Hat man sich für einen Beitragsentlastungstarif entschieden, ist das Geld weg. Das ist dann umso schlimmer, wenn man die PKV wechselt oder wieder gesetzlich versichert ist. Hierfür zahlt (bei Arbeitnehmern) der Arbeitgeber ebenfalls Zuschüsse, wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt.

Ist man sicher, dass ein späterer Wechsel der PKV ausgeschlossen ist, sind die Entlastungstarife sinnvoll und auch (je nach Versicherer) günstig.

Umsteigen auf einen anderen Tarif

Eine empfehlenswerte Alternative, seinen Beitrag im Alter zu senken, ist der Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers. Die Versicherungsgesellschaften sehen diese Variante zwar nicht gern, müssen aber laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 178 f) dem Wunsch des Kunden entsprechen. Der Versicherte sollte versuchen, in einen vergleichbaren Tarif mit niedrigeren Beiträge zu kommen. Die Beitragsunterschiede entstehen, wenn die Beitragszahler in diesem Tarif deutlich jünger sind, der Tarif also erst später als der eigene aufgelegt wurde.

Achtung: Normalerweise kann der Kunde bei einem Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft seine bereits angesparte Altersrückstellung mit in den neuen Tarif nehmen. Die Praxis sieht aber oft anders aus. Die Gesellschaften versuchen immer wieder, den neuen Tarif mit dem aktuellen Einstiegsalter festzulegen. Die angesparten Altersrückstellungen aus dem alten Tarif sollen einfach unter den Tisch fallen. Diese Praxis ist aber nicht rechtens.

Sind verbesserte Leistungen im neuen Tarif enthalten, können die Versicherer für diese Punkte erneut eine Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verlangen. In den meisten Fällen müssen bessere Leistungen auch mit höheren Beiträgen bezahlt werden.

Leistungen abspecken

Wer nicht in einen anderen Tarif wechseln möchte, der kann die bestehende Police durchleuchten und Einsparpotentiale aufdecken. Diese Maßnahmen bieten sich an:

Selbstbehalt vereinbaren bzw. erhöhen: Wer einen Teil seiner jährlichen Krankheitskosten selbst bezahlt, kann die Prämien deutlich nach unten drücken. Als Faustregel gilt: Je höher die Zuzahlung, desto mehr Beitragsnachlass gewähren die Versicherungen. Einsparungen von 2.000 EUR und mehr jährlich sind keine Seltenheit. Aber Achtung: Bei Angestellten, dessen Versicherungsbeiträge zur Hälfte der Arbeitgeber trägt, halbiert sich auch die Einsparung bei einem Selbstbehalt. Selbständige und Freiberufler profitieren dagegen von der vollen Ersparnis.

Krankenhausleistungen überprüfen: Privatpatienten sollten prüfen, ob eine Krankenhausunterbringung in einem Einzelzimmer notwendig ist. Entscheidet man sich für ein Zweibettzimmer, sind jährliche Prämienersparnisse von 500 EUR und mehr keine Seltenheit. Wer auch in einem Zimmer mit mehr als zwei Betten gut schläft, der kann seine Versicherungsprämie leicht um einen weiteren halben Tausender p.a. drücken.

Auf das Krankenhaustagegeld verzichten: Nur wer gut bei Kasse ist, sollte sich ein Krankenhaustagegeld leisten. Für zum Beispiel 50 EUR am Tag sind bis zu 20 EUR Monatsprämie fällig. Ein teures Vergnügen. Insbesondere Angestellte, die Krankengeld von ihrem Arbeitgeber erhalten, können auf diesen Luxus verzichten. Anders Selbständige und Freiberufler, hier schlägt der Verdienstausfall schwerer zu Buche.

Zuzahlungen bei Zahnbehandlungen erhöhen: Wer nicht gerade seine Zähne komplett sanieren möchte, sollte überlegen, ob er nicht die Erstattung für Zahnersatz sowie Zahn- oder Kieferbehandlungen reduzieren kann. Ältere Versicherte, die zum Beispiel gerade ihre dritten Zähne erhalten haben, können leicht die Kosten für Zahnbehandlungen senken. Teure Kronen und Brücken sind bei ihnen nicht mehr fällig. Kostenersparnis: ein paar Hunderter im Jahr.

Beitragserstattung: Wer ein volles Kalenderjahr keine Arzt- oder Klinikrechnungen bei der privaten Krankenversicherung eingereicht hat, bekommt Geld zurück. Je nach Gesellschaft und Tarif sind das zwischen einem und sechs Monatsbeiträgen. Legen Sie notwendige Behandlungen in einem Jahr zusammen, damit Sie im folgenden Jahr möglichst kostenfrei sind. Zahlen Sie kleinere Beträge aus eigener Tasche.

Umsteigen in den Basistarif

Der letzte Schritt zu einem günstigen Beitrag ist das Umsteigen auf die Minimalversorgung. Jede Versicherung muss einen Basis- oder Standardtarif für Versicherte anbieten, die über 55 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre bei dieser Gesellschaft versichert sind. So sieht es das Gesetz zur Gesundheitsreform 2000 vor.

Die Basistarife bieten das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen und dürfen nicht mehr kosten als deren Höchstbeitrag von derzeit rund 550 EUR pro Monat. Errechnet der Versicherer eine höhere Prämie, muss er den Mehrbetrag ausgleichen. Zu diesem Zweck zahlen die privaten Krankenversicherer in einen so genannten Feuerwehrfonds ein, aus dem die Mehrkosten für die Standardtarife gezahlt werden. Vorteil der Billigtarife: Der Versicherte kann die bis dahin angehäuften Altersrückstellungen mitnehmen. So kann der Beitrag oft bis auf die Hälfte gedrückt werden.

Nachteile des Basistarifs

Will der Versicherte nicht zuzahlen, muss er sich nun von einem Kassenarzt behandeln lassen. Im Basistarif leistet die Versicherung nämlich nur zum 1,7-fachen Satz, viele Ärzte möchten ihre Behandlung aber weiterhin bis zum 3,5-fachen Satz für Privatversicherte abrechnen. Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem behandelnden Arzt.

Wer eine Beitragsentlastung ab 65 vereinbart hat, sollte sich vor dem Wechsel in den Basistarif erkundigen, wie viel dieser kostet. Die Beitragsentlastung wird nämlich immer von den tatsächlichen Kosten heruntergerechnet. Hat der Versicherte zum Beispiel eine Beitragsentlastung von 50 EUR vereinbart, und die Prämie des Basistarifs übersteigt den Höchstbetrag von 450 EUR um 50 EUR, so kann er nur die restlichen 25 EUR als reale Entlastung für sich in Anspruch nehmen.

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Auswege aus der Prämienfalle HNA v. 20. Januar 2002 (FRITZ HIMMEL)

Steigende Beiträge bei der privaten Krankenversicherung lassen sich senken

Wer sich als Single in jungen Jahren privat versichern kann, profitiert neben attraktiven Leistungen auch von erheblichen Beitragsvorteilen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Doch dieser Vorteil ist nicht unbedingt auf Dauer gegeben. Jährlich droht die Prämienfalle. Im Gegensatz zur GKV richtet sich die Beitragshöhe in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht nach dem Einkommen, sondern wird individuell auf den Einzelnen abgestimmt. Sinkt das Einkommen, können die Beiträge trotzdem weiter steigen. Vor allem im Alter kann das zum finanziellen Problem werden.

Doch es gibt mehrere Wege aus der Kostenschraube, etwa durch Tarifwechsel, Leistungsreduzierung oder Erhöhung des Selbstbehalts. So können unter bestimmten Voraussetzungen PKV-Versicherte den so genannten Standardtarif wählen. Dies ist ein brancheneinheitlicher Tarif, dessen Versicherungsschutz vergleichbar mit dem der gesetzlichen Krankenkassen ist. Er richtet sich vorrangig an Versicherungsnehmer, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen und ist vom Gesetzgeber nur für bestimmte Personengruppen geöffnet:

  • Wer mindestens 65 Jahre alt und mindestens zehn Jahre in einer PKV ist.

  • Wer mindestens 55 Jahre alt und mindestens zehn Jahre in einer PKV ist sowie weniger als 40.500 Euro Jahresarbeitseinkommen hat.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Beamte und ihre Familienangehörigen, wenn sie in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen.

Auch vor dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel in den Standardtarif möglich, wenn der Versicherte etwa erwerbsunfähig ist und vorzeitig in Rente oder Pension geht. Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass der Versicherte eine gesetzliche Rente oder ein Beamten-Ruhegehalt bezieht, seit zehn Jahren in einem zuschussfähigen Tarif vor-versichert ist und dass sein Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Die Versicherungsprämien im Standardtarif sind auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV begrenzt; dieser beträgt derzeit rund 500 Euro monatlich. Für Beihilfeberechtigte verringert sich der Höchstbeitrag entsprechend dem notwendigen Versicherungsumfang auf 50, 30 oder 20 Prozent des GKV-Beitrages. Sind Ehepaare jeweils im Standardtarif versichert, zahlen beide zusammen höchstens 150 Prozent des durchschnittlichen GKV-Maximums, wenn die Summe ihrer Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht unter der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.900 Euro liegt.

Mit der Begrenzung der Versicherungsprämien ist allerdings eine Begrenzung des Versicherungsumfangs verbunden. Auch der behandelnde Arzt darf weniger berechnen. Standardtarifversicherte sind zwar weiter Privatpatienten, aber bei ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen ist der Honoraranspruch auf den 1,7-fachen Gebührensatz beschränkt. Bereits bei Beginn der Behandlung müssen die Versicherten daher auf ihren Status hinweisen.

Auch die Wahl eines höheren Selbstbehalts lohnt sich. Das führt in mehr als 50 Prozent aller Fälle ohne Verschlechterung der Versicherungsleistungen zu erheblichen Beitragsersparnissen. (...)

Paragraf 178 f des Versicherungsvertragsgesetzes erlaubt darüber hinaus grundsätzlich einem Versicherungsnehmer auch einen Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte. Ein Kunde darf sich für preiswertere Tarife entscheiden und beim Wechsel die über Jahre gesammelten Altersrückstellungen, die im Beitrag enthalten sind, mitnehmen. Das wirkt sich auf die neue Prämie aus.

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Bei wem sind die Kinder versichert?

Kinder können nicht beitragsfrei über Vater oder Mutter gesetzlich krankenversichert werden, wenn ein Elternteil mehr als sein Partner verdient und privat krankenversichert ist. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen dazu sieht das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel als eindeutig und verfassungskonform an.

Laut Sozialgesetzbuch ist die beitragsfreie Familienversicherung dann nicht möglich, wenn ein Ehepartner Mitglied in der privaten Krankenversicherung ist, wenn sein Einkommen über der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (entscheidend für Pflicht- oder freiwillige Versicherung) ... liegt und wenn er ein höheres Einkommen als sein gesetzlich versicherter Ehepartner hat. Dabei ist es laut BSG unerheblich, wie viele Kinder ein Ehepaar hat und ob die Partner getrennt voneinander leben. (AZ: B 12 KR 8/00 R).

Grundsätzlich bedeutet dies also, dass Kinder IMMER bei dem Ehepartner versichert sein müssen, der das meiste verdient. Das kann somit auch der gesetzlich versicherte Partner sein, wenn er mehr Einkünfte hat als der privat versicherte Partner.

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Schnellübersicht GKV/PKV

GKV

PKV

Ärzte & Heilpraktiker

  • nur Ärzte mit Kassenzulassung
  • Facharzt nur mit Überweisung
  • kein Anspruch auf Heilpraktiker
  • Behandlung auf Krankenschein
  • alle niedergelassenen approbierten Ärzte/Fachärzte
  • Facharzt meist ohne Überweisung
  • freie Wahl der niedergelassenen Heilpraktiker
  • teilweise alternative Heilmethoden

Medikamente

  • nur bestimmte Medikamente
  •  alle anerkannten Medikamente

Heil- & Hilfsmittel

  • Höchstgrenzen (Verschreibungsbudget)
  • Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Brillengestelle keine Leistung
  • bei Brillengläsern keine Leistung
  • Kontaktlinsen keine Leistung
  • keine Höchstgrenzen
  • Kostenerstattung bis zu 100 %
  • Erstattung bei Brille tarifabhängig
  • Erstattung auch für Kunststoff, getönt, entspiegelt
  • Erstattung von allen Kontaktlinsenarten

Zahnbehandlung & -ersatz

  • 100 % Behandlung
  • < 50 % Ersatz
  • nur einfache Materialien
  • 100 % Behandlung
  • 50-100 % Ersatz
  • auch Edelmetall, Keramik, Implantate

Stationär

  • nur das nächstgelegene geeignete Krankenhaus

  • Stationsarzt

  • nur Mehrbettzimmer

  • Selbstbeteiligung bis 280 EUR / Jahr

  • alle Krankenhäuser weltweit
  • auf Wunsch Chefarzt
  • 1-Bett-, 2-Bett- oder Mehrbettzimmer
  • keine Zuzahlungen
  • Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung

Lohnfortzahlung

  • max. ca. 80 EUR / Tag (max. 90% vom Netto)
  • Zahlung maximal für 78 Wochen
  • volles Nettoeinkommen versicherbar
  • Zahlung ohne zeitliche Begrenzung

Ausland

  • nur wenn ein Sozialversicherungs- abkommen mit dem jeweiligen Land besteht
  • meist weltweiter Versicherungsschutz

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GKV-Modernisierungsgesetz (GMG):
Beitragsverschiebung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zum 1. Juli 2005



Hintergrund:

Ursprünglich sah das GMG vor, dass der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen wird, um eine Reduzierung des Beitragssatzes für die GKV zu erreichen und damit die Lohnnebenkosten zu senken.

Zum 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag jedoch beschlossen, den Zahnersatz im Leistungskatalog zu belassen. Um trotzdem eine Senkung der Lohnnebenkosten zu erreichen, wird der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zum 1. Juli 2005 um 0,45% gesenkt. Dieser Anteil muss nun vom Arbeitnehmer alleine getragen werden, so dass sich der Arbeitnehmeranteil zur GKV um diese 0,45% erhöht.

Bemerkung: Dieser zusätzliche Beitragssatz für den Arbeitnehmer bezieht sich jedoch nicht auf den Zahnersatz oder das Krankentagegeld wie oft in den Medien verbreitet wurde (Quelle: Hotline des Bundesgesundheitsministeriums).

Folge für die PKV:

Die Entlastung der Arbeitgeber muss damit auch für privat versicherte Arbeitnehmer gelten. Daher sinkt der maximale Arbeitgeberanteil zur PKV ebenfalls um 0,45% der Beitragsbemessungsgrenze auf 236,18 €.

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[wird laufend weiter fortgesetzt und ergänzt]

 
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