Krankenversicherung -Grundlagen-
Jeder...
- Arbeitnehmer
mit einem monatlichen Bruttoeinkommen
von derzeit (Jahr 2008) gleich oder mehr als 4.012,50 EUR monatlich
oder 48.150 EUR jährlich (die sog. "Versicherungspflichtgrenze"
oder auch "Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)")
- Selbständige
und Freiberufler, unabhängig vom Einkommen
- Beamte,
Beamtenanwärter und Richter, unabhängig vom Einkommen
- Hausfrau/-mann
(weitere Voraussetzungen)
- Student
(weitere Voraussetzungen)
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Diese Grenze liegt derzeit bei einem
Jahresbruttogehalt von 48.150 EUR (=4.012,50 EUR mtl.). Diese Werte gelten in den alten und neuen Bundesländern.
In dem Jahresbruttogehalt sind folgende
Beträge enthalten:
alle Monatsgehälter, also auch 13., 14. usw., Urlaubsgeld, vermögenswirksame
Leistungen, Zulagen, auch geldwerte Vorteile und Sachzuwendungen,
Sonderzahlungen, pauschale (!) Überstundenvergütungen usw.
Wenn also von einem Betrag von monatlich
4.012,50 EUR die Rede ist, so bezieht sich das auf 12 Monatsgehälter.
Maßgebend ist aber immer das gesamte Jahreseinkommen.
Nur wer diese Grenze als Arbeitnehmer
überschreitet, kann sich privat krankenversichern (Ausnahme: Befreiung
von der Versicherungspflicht).
Seit 2007 muss diese Grenze zusätzlich in drei Kalenderjahren
hintereinander in Folge überschritten werden!

Diese Grenze liegt in den alten und neuen
Bundesländern für 2008 bei 43.200 EUR (3.600,00 EUR mtl.) Jahresbruttoeinkommen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist
der Betrag, von dem höchstens die Beitragssätze der
gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden dürfen.
Bei einem
Beitragssatz von z.B. 14,2% + 1,7% Pflegeversicherung und einem
Bruttoverdienst von 2.000 EUR ist der Beitrag 318 EUR, bei 4.000 EUR
läge er bei 636 EUR.
Da die BBG jedoch auf
3.600,00 EUR begrenzt ist, zahlt dieser Arbeitnehmer "nur"
572,40 EUR, auch,
wenn er 8.000 EUR oder gar 80.000 EUR verdienen würde.
Unabhängig hiervon kann er sich dennoch
wegen der abweichenden
Versicherungspflichtgrenze erst ab einem
Einkommen von => 48.150 EUR p.a. privat versichern!! Diese Grenze gilt auch
für bereits bestehende PKV-Verträge anstatt der
Versicherungspflichtgrenze.

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber im Laufe eines
Jahres wechseln, können Sie sich sofort ab Beginn des neuen
Arbeitsvertrages bei einer PKV versichern, auch wenn die
Versicherungspflichtgrenze
erst beim
neuen Arbeitgeber überschritten wird.
Wechseln Sie den Arbeitgeber nicht und
Ihr Einkommen steigt im laufenden Jahr über die
Versicherungspflichtgrenze, können Sie
frühestens zum 1.1. des darauf folgenden Jahres in die PKV wechseln.
Erfüllen Sie bereits alle Voraussetzungen
für einen Wechsel, muss zwischen dem Kündigungszeitpunkt für die
"Gesetzliche" und dem Beginn der privaten KV ein Zeitraum von zwei
vollen Monaten liegen. Beispiel: Sie kündigen am 25.04. Frühester
Beginn in der PKV wäre dann der 01.07.
Diese Kündigung sollten Sie jedoch erst
dann aussprechen, wenn Ihnen die schriftliche Annahmezusage der PKV
vorliegt!! Daher ist es wichtig, einen entsprechenden Antrag
möglichst frühzeitig bei der PKV zu stellen. Aufgrund von
Vorerkrankungen oder anderen Risikofaktoren kann diese Sie ablehnen. Und
dann stehen Sie ganz ohne Versicherung da....
Ändert sich Ihr Status (z.B. Wechsel als
Angestellter in die Selbständigkeit), ist eine Kündigung nicht
notwendig, da Sie durch die Abmeldung durch Ihren Arbeitgeber nichts
weiter unternehmen müssen.

Wie bereits erwähnt, stellen Sie über
Ihren Versicherungsvermittler zuerst nur einen Antrag bei einem
(evtl. sogar mehreren) privaten Versicherungsunternehmen. Damit gehen Sie
noch keinerlei Rechtsverpflichtungen ein; ein Vertrag ist
noch nicht zustande gekommen.
Verläuft die Risikoprüfung durch die
Versicherung(en) für Sie positiv, erhalten Sie Ihre
Versicherungsunterlagen (meist auch die obligatorische Chipkarte)
von dort zugesandt. Von diesem Zeitpunkt an haben Sie das Recht, innerhalb
von zwei Wochen schriftlich dem Zustandekommen des Vertrages zu
widersprechen. Schweigen Sie, ist nach Ablauf der Frist der Vertrag
rechtswirksam geworden.
Haben Sie bei mehreren Gesellschaften
Anträge gestellt, müssen Sie natürlich bei denen, die für Sie nicht
infrage kommen, schriftlich widersprechen.
Alle Gesellschaften haben eine Mindestvertragslaufzeit.
Diese liegt im günstigsten Fall bei einem Jahr, im schlechtesten bei drei
Jahren. Danach verlängert sich jeder Vertrag automatisch um ein weiteres
Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Das Versicherungsjahr ist nicht bei
allen Gesellschaften das Kalenderjahr. Bei manchen fängt es mit
Versicherungsbeginn an und endet dann 12, 24 oder 36 Monate später.
Eine Kündigung durch die
Versicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müssen also nicht
befürchten -etwa wie bei der Kfz-Versicherung- nach mehreren Schäden
"rausgeworfen" zu werden. Nur, wenn Sie eine frühere oder gar
bestehende Krankheit bei Antragstellung verschweigen (die sog.
"vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung"), ist die
Versicherung von der Leistung befreit und sie kann auch noch nachträglich
Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Wenn Sie Ihre Beiträge nicht
bezahlen, hat die Gesellschaft natürlich auch ein Kündigungsrecht.
Nur in diesen beiden Fällen
(Nichtzahlung der Beiträge und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung)
kann eine Kündigung von dem Versicherer kommen.
Sie selbst können, wie oben bereits
erwähnt, drei Monate vorher zum Ende der normalen (Mindest-)Vertragslaufzeit
kündigen (ordentliches Kündigungsrecht).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht
haben Sie in allen Fällen, wenn die Beiträge zur
Krankenkostenvollversicherung(!) erhöht werden oder die Leistungen
gemindert werden (z.B. bei einer Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts). Das gilt nicht bei
Erhöhungen der Pflegepflichtbeiträge oder des gesetzlichen Zuschlags.
Die Krankentagegeldversicherung zählt, da es sich i.d.R. um einen
separaten Tarif handelt, auch nicht dazu.

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in die o.g.
"Versicherungspflichtgrenze" überschreiten und
der nicht verdienende Ehegatte und mehr als
ein Kind mitversichert werden sollen, dann wird die PKV meist teurer als
die Gesetzliche. Sie sollten dabei aber bedenken, dass Sie für den
relativ geringen Mehrpreis auch erheblich bessere Leistungen bekommen!
Ideal
ist die PKV daher für eingefleischte Singles und für doppelt verdienende
Ehepaare mit bis zu zwei Kindern. Sie können im Laufe der Zeit erheblich
an Beiträgen sparen, und das bei besseren Leistungen und deutlich besserer
medizinischer Versorgung.
können entstehen, wenn Sie nicht zeitlich
übergangslos aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in
eine Private wechseln. Viele Versicherer verzichten ganz auf die Einhaltung von
Wartezeiten oder gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes. Andere bestehen
in jedem Fall auf deren Einhaltung.
Vereinfacht dargestellt: Die
allgemeine Wartezeit von drei Monaten gilt
für alle Leistungen, die besondere Wartezeit von
acht Monaten bei Entbindung, Zahnersatzleistungen und
Psychotherapie.
Eine Wartezeit hat zur Folge, dass Sie
bestimmte Leistungen gar nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen
können. Sie gilt grundsätzlich nicht bei Unfällen.

Alle privaten Krankenversicherer sind
inzwischen dazu übergegangen, Ihre zukünftigen Kunden genauestens zu
durchleuchten. Die peinlichst genaue Beantwortung der Gesundheitsfragen
ist die eine Seite ("vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung").
Eine andere und leider oft verdrängte
Seite ist die Tatsache, dass auch die Bonität geprüft wird. Ein
Negativeintrag in der "Schufa" (Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung GmbH) hat schon so manches
Versicherungsverhältnis nicht zustande kommen lassen, obwohl alle anderen
Voraussetzungen erfüllt waren.

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GKV: Die GKV
ist eine Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach dem
Umlageverfahren erhoben. Der Beitrag richtet sich nach dem
Beitragssatz der jeweiligen Kasse (derzeit zwischen etwa 12 und 15
Prozent) sowie nach der Höhe des Einkommens bis zur
Bemessungsgrenze. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge je zur
Hälfte. Beitragserhöhungen kommen auf drei Wegen zustande:
erstens durch die jährliche Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze,
zweitens durch Lohnerhöhungen und drittens durch Anhebung des
Kassen-Beitragssatzes. In der GKV gibt es eine Umverteilung zwischen
Besserverdienenden und weniger Verdienenden, zwischen Ledigen und
Verheirateten und zwischen Jungen und Alten. Familienmitglieder ohne
eigenes Einkommen sind kostenfrei mitversichert
(Familienversicherung). |
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PKV: Die PKV
ist eine Individualversicherung. Jede Risikogruppe wird in
gesonderte Tarife eingestuft, die speziell mit den zu erwartenden
Leistungen bestückt sind. Dabei gilt das Äquivalenzprinzip: Die Summe
der erwarteten Leistungen des Versicherers ist gleich der Summe der
Prämien der entsprechenden Risikogruppe. In der PKV richtet sich der
Beitrag nach Eintrittsalter, Geschlecht, gewähltem Versicherungsschutz
und Gesundheitszustand. Für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen
müssen gesonderte Beiträge entrichtet werden. Beitragserhöhungen gibt
es nur, um die Mehrkosten aus wachsender Inflation und medizinischem
Fortschritt abzudecken und um erhöhte Ausgaben bei verstärkter
Leistungsinanspruchnahme auszugleichen. Hierfür werden
Beitragsrückstellungen
gebildet. |
Anders als in der GKV
werden die Leistungen in den PKV-Tarifen selbst gewählt. Das bedeutet
umgekehrt, dass der Beitrag je nach Leistungspaket schwankt. Durch
Leistungsreduzierung kann der Beitrag gesenkt werden, ebenso durch
Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten – ein weiterer Unterschied zur
GKV. Gleich den pflichtversicherten Arbeitnehmern ist das Zuzahlungssystem
durch den Arbeitgeber. Bis zur Pflichtversichertengrenze erhalten privat
Versicherte von diesem einen 50-prozentigen Zuschuss auf die üblichen
Leistungen wie Krankheitskosten, Krankengeld, Pflegekosten etc. Das gilt
auch für die Beiträge für den Ehepartner und die Kinder.
Frauen müssen in
der PKV einen höheren Beitrag zahlen. Diese erhöhten
Aufwendungen resultieren einerseits aus Schwangerschafts- und
Geburtskosten, andererseits daraus, dass Frauen öfter und aufwendiger
medizinisch behandelt werden als Männer (früher beginnende Vorsorge,
regelmäßige Besuche beim Gynäkologen + Zahnarzt und nicht zuletzt
auch aus der höheren Lebenserwartung.

Arztwahl
Krankenhaus
Leistungserstattung
Medikamente
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GKV:
Kostenerstattung nur mit Krankenschein, Selbstbeteiligung in jedem
Fall, keine einfachen Arzneimittel wie Hustensaft oder Nasentropfen.
Zuzahlungen bei Arzneimitteln, "Praxisgebühr".
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Zahnersatz
Beitragsrückerstattung
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PKV:
Wenn sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie
einen Teil der Beiträge zurück. Nach mehreren leistungsfreien
Jahren, im Extremfall bereits im ersten Jahr, kann die
Rückerstattung bis zu sechs Monatsbeiträgen betragen.
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Ausschlüsse + Risiko
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PKV:
Sind extreme Vorerkrankungen bekannt (Krebspatienten, AIDS etc.),
kann die PKV die Aufnahme verweigern. Ausschlüsse drohen bei
vorsätzlich verursachten Unfällen, Entziehungsmaßnahmen wie
Alkohol und Drogen und der Anwendung von Behandlungsmethoden, die
nicht anerkannt sind.
Ein Ausschluss kann sich aber auch nur auf das bekannte
Krankheitsbild beziehen, sodass alle anderen Behandlungen dennoch
bezahlt werden.
Bei bestimmten Krankheitsbildern, besonders chronische und den
Kreislauf- und Bewegungsapparat betreffende, können
Risikozuschläge erhoben werden, die den Beitrag mehr oder weniger
drastisch erhöhen können. Diese können zeitlich befristet oder
dauernd entstehen.
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Da
in der privaten
Krankenversicherung (PKV) nicht das Prinzip der Solidargemeinschaft
gilt, sondern jeder nach individuellen Kriterien beurteilt wird
(Äquivalenzprinzip), könnten
die Beiträge für Rentner bis über 560 EUR pro Monat steigen. Dem hat
der Gesetzgeber jedoch seit 1999 einen Riegel vorgeschoben. Durch die
Zahlung eines 10%igen Zuschlags wird bei allen PKV-Unternehmen
sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer im Rentenalter in der PKV
nicht mehr zahlt, als höchstens durchschnittlich in der GKV.
Wer
also die gesetzliche Krankenversicherung verlassen möchte, sollte wissen,
dass sich in der PKV die Höhe
der monatlichen Versicherungsprämie ausschließlich an seinen
persönlichen Umständen bemisst. Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht
(Frauen zahlen u. a. wegen Schwangerschaften mehr) und der Umfang der
Versicherungsleistungen bestimmen die Kosten. Durch geschickte
Zusammenstellung des Versicherungsschutzes lassen sich dadurch mehrere
tausend Euro im Jahr sparen.
Ein
guter Versicherungsvermittler kann Ihnen sicher auch die Beitragsverläufe
von verschiedenen Gesellschaften und deren Tarifen nennen und zeigen.
Diese Zahlen haben eine sehr hohe Aussagekraft.
Die
Policen der PKV folgen dem Baukastenprinzip. Zur Grundausstattung gehören
lediglich ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen. Bereits in
diesem Bereich hat der Kunde die Wahl:
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Die
ambulante Versorgung umfasst ärztliche Therapie,
Medikamente, Heilpraktiker, Psychotherapien, Massagen,
Krankengymnastik. Für Heil- und Hilfsmittel (z. B. Brillen,
Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Rollstühle) lassen sich
verschiedene Leistungsumfänge festlegen, die direkt auf den Beitrag
wirken.
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Die
stationären Leistungen beziehen sich auf die Versorgung im
Krankenhaus. Auf den ersten Blick mag es sehr attraktiv sein, von
der PKV ein Einzelzimmer mit täglicher Chefarztvisite versprochen
zu bekommen. Sobald man jedoch die finanzielle Seite betrachtet,
zeigt sich, dass das durchaus annehmbare Doppelzimmer den Charme
eines um mehrere hundert Mark reduzierten Jahresbeitrags hat.
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Der
Zahnschutz enthält sämtliche Maßnahmen von Zahnärzten,
Kieferchirurgen und Kieferorthopäden. Die PKV gestattet die Wahl
zwischen der (teuren) Komplettübernahme der Kosten oder der
(erheblich billigeren) Variante, bei der die Kasse zwischen ca. 50
und 85 Prozent der Inlays, Kronen, Brücken, Prothesen oder auch
andere therapeutische Eingriffe bezahlt.
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Wichtiger
ist da schon das Krankentagegeld. Wird es versichert, erhält
man den vereinbarten Tagessatz netto, im Gegensatz zur GKV, wo davon
noch Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind und die
Höhe begrenzt ist. Das Tagegeld wird in der PKV zeitlich unbegrenzt
gezahlt und kann das Nettoeinkommen voll abdecken. In der GKV ist
nach der 78. Woche innerhalb von drei Jahren Schluss.
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Zwei
Faktoren können eine PKV teuer machen: Kinder und Alter. Faustregel:
Alleinverdiener mit einem Kind oder Doppelverdiener mit zwei Kindern
liegen bei der PKV noch im günstigen Bereich. Sobald eine Familie mehr
Kinder hat, ist sie in der GKV besser aufgehoben, denn dort muss nicht
jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag zahlen.
Je
älter ein privat Versicherter ist, desto höher wird das Risiko seiner
Erkrankungen eingeschätzt. Es gibt mehrere Möglichkeiten diesen Druck zu
entlasten. Ältere ab 55 Jahre können beispielsweise auf einen
Basistarif umsteigen, der auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen
Krankenkassen liegt und auch nicht mehr kostet als deren
durchschnittlicher Höchstbeitrag. Das ist inzwischen auch gesetzlich
so geregelt.
Langfristig
denkende junge Versicherungsnehmer entziehen sich der Preisspirale, in dem
sie die gesparten Beiträge der Einstiegsjahre in einem Aktienfonds oder
einer (zusätzlichen) klassischen Rentenversicherung anlegen und daraus
die späteren Prämien mildern. Dies hat den weiteren Vorteil, dass man
selbst über das Geld verfügt.
Hat man sich aber für einen
Beitragsentlastungstarif entschieden, ist das Geld weg.
Andererseits sind diese Tarife sehr günstig, bei Arbeitnehmern umso
mehr, weil der Arbeitgeber beteiligt wird.

Die
Altersrückstellungen
Die
privaten Krankenversicherer bilden für das höhere Krankheitsrisiko im
Alter individuelle Altersrückstellungen. Das heißt, die Gesellschaft
sammelt für jeden Versicherungsnehmer im Laufe der Zeit nicht verbrauchte
Beiträge und legt sie für später an. Häufen sich dann im Alter die
Erkrankungen, werden diese Rückstellungen zur Abfederung steigender
Beiträge verwendet. Doch in der Praxis funktioniert das
Rückstellungsprinzip nur mangelhaft. Denn aus Furcht vor zu hohen
Anfangstarifen legen die privaten Versicherer oft nur geringe
Beitragsanteile zur Seite. Die Folge: Im Alter dreht sich die
Kostenschraube um so schneller. Außerdem können die Gesellschaften die
allgemeine Inflationsrate sowie die Preisentwicklung im Gesundheitswesen
nur unvollständig berücksichtigen. Vertragslaufzeiten von 40 Jahren und
mehr sind keine Seltenheit. Kein Versicherer kann sein Risiko auf so lange
Zeit im voraus kalkulieren. Ausgabenexplosionen im Gesundheitswesen, wie
wir sie in den letzten Jahren erleben, führen zwangsläufig zu
Beitragsanpassungen nach oben.
Der Beitragsentlastungstarif
Die privaten Krankenkassen versuchen mit
verschiedenen Angeboten, den jährlichen Preisanstieg abzubremsen. Eine
Möglichkeit ist, mit einem Aufschlag auf die aktuelle Prämie die
Beitragssätze im Alter zu stabilisieren. Wer den so genannten
Beitragsentlastungstarif abschließt, dem garantieren die Gesellschaften
eine Beitragsminderung – zumeist ab 65 Jahren. Beitragsentlastungen zu
einem früheren Zeitpunkt sind bei verschiedenen Gesellschaften möglich.
Zwei Varianten sind auf dem Markt:
Konstante Beitragsentlastung: Der
Versicherer garantiert ab einem bestimmten Zeitpunkt eine feste
Entlastungssumme, zum Beispiel 50 EUR pro Monat, und beteiligt darüber
hinaus den Kunden an den Überschüssen.
Dynamische Beitragsentlastung: Der
Anbieter ermöglicht es seinem Kunden, die Höhe der monatlichen
Beitragsentlastung selbst festzulegen. Dieser Betrag erhöht sich später
– zumeist in Fünf-Jahres-Schritten.
Besonders günstige Anbieter von
Beitragsentlastungen bieten eine Beitragsentlastung von 50 EUR ab 65 Jahre
für einen 30jährigen Mann ab 5 EUR, für eine gleichaltrige Frau 6 EUR pro Monat an. Die Beitragsentlastungszuschläge für Arbeitnehmer zahlt
übrigens auch der Arbeitgeber zur Hälfte bis zum Höchstbetrag der
BBG.
Langfristig
denkende Versicherungsnehmer versichern nicht den
Beitragentlastungstarif. Sie legen die dafür vorgesehenen Beiträge in einem Aktienfonds oder
einer (zusätzlichen) klassischen Rentenversicherung an. Dies hat den Vorteil, dass man
selbst jederzeit über das Geld verfügt. Hat man sich für einen
Beitragsentlastungstarif entschieden, ist das Geld weg. Das
ist dann umso schlimmer, wenn man die PKV wechselt oder wieder gesetzlich
versichert ist. Hierfür zahlt (bei Arbeitnehmern) der Arbeitgeber
ebenfalls Zuschüsse, wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung
handelt.
Ist man sicher, dass ein späterer Wechsel der PKV ausgeschlossen ist,
sind die Entlastungstarife sinnvoll und auch (je nach Versicherer)
günstig.
Umsteigen auf einen anderen Tarif
Eine empfehlenswerte
Alternative, seinen Beitrag im Alter zu senken, ist der Wechsel in einen
anderen Tarif des Versicherers. Die Versicherungsgesellschaften sehen
diese Variante zwar nicht gern, müssen aber laut
Versicherungsvertragsgesetz (§ 178 f) dem Wunsch des Kunden entsprechen.
Der Versicherte sollte versuchen, in einen vergleichbaren Tarif mit
niedrigeren Beiträge zu kommen. Die Beitragsunterschiede entstehen, wenn
die Beitragszahler in diesem Tarif deutlich jünger sind, der Tarif also
erst später als der eigene aufgelegt wurde.
Achtung: Normalerweise kann der Kunde
bei einem Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft seine bereits angesparte
Altersrückstellung mit in den neuen Tarif nehmen. Die Praxis sieht aber
oft anders aus. Die Gesellschaften versuchen immer wieder, den neuen Tarif
mit dem aktuellen Einstiegsalter festzulegen. Die angesparten
Altersrückstellungen aus dem alten Tarif sollen einfach unter den Tisch
fallen. Diese Praxis ist aber nicht rechtens.
Sind verbesserte Leistungen im neuen Tarif
enthalten, können die Versicherer für diese Punkte erneut eine
Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verlangen. In den meisten Fällen
müssen bessere Leistungen auch mit höheren Beiträgen bezahlt werden.
Leistungen abspecken
Wer nicht in einen
anderen Tarif wechseln möchte, der kann die bestehende Police
durchleuchten und Einsparpotentiale aufdecken. Diese Maßnahmen bieten
sich an:
Selbstbehalt
vereinbaren bzw. erhöhen: Wer einen Teil seiner jährlichen
Krankheitskosten selbst bezahlt, kann die Prämien deutlich nach unten
drücken. Als Faustregel
gilt: Je höher die Zuzahlung, desto mehr Beitragsnachlass gewähren die
Versicherungen. Einsparungen von 2.000 EUR und mehr jährlich sind keine
Seltenheit. Aber Achtung: Bei Angestellten, dessen
Versicherungsbeiträge zur Hälfte der Arbeitgeber trägt, halbiert sich
auch die Einsparung bei einem Selbstbehalt. Selbständige und Freiberufler
profitieren dagegen von der vollen Ersparnis.
Krankenhausleistungen
überprüfen: Privatpatienten sollten prüfen, ob eine
Krankenhausunterbringung in einem Einzelzimmer notwendig ist. Entscheidet
man sich für ein Zweibettzimmer, sind jährliche Prämienersparnisse von
500 EUR und mehr keine Seltenheit. Wer auch in einem Zimmer mit mehr als
zwei Betten gut schläft, der kann seine Versicherungsprämie leicht um
einen weiteren halben Tausender p.a. drücken.
Auf das
Krankenhaustagegeld verzichten: Nur wer gut bei Kasse ist, sollte sich
ein Krankenhaustagegeld leisten. Für zum Beispiel 50 EUR am Tag sind bis
zu 20 EUR Monatsprämie fällig. Ein teures Vergnügen. Insbesondere
Angestellte, die Krankengeld von ihrem Arbeitgeber erhalten, können auf
diesen Luxus verzichten. Anders Selbständige und Freiberufler, hier
schlägt der Verdienstausfall schwerer zu Buche.
Zuzahlungen bei
Zahnbehandlungen erhöhen: Wer nicht gerade seine Zähne komplett
sanieren möchte, sollte überlegen, ob er nicht die Erstattung für
Zahnersatz sowie Zahn- oder Kieferbehandlungen reduzieren kann. Ältere
Versicherte, die zum Beispiel gerade ihre dritten Zähne erhalten haben,
können leicht die Kosten für Zahnbehandlungen senken. Teure Kronen und
Brücken sind bei ihnen nicht mehr fällig. Kostenersparnis: ein paar
Hunderter im Jahr.
Beitragserstattung:
Wer ein volles Kalenderjahr keine Arzt- oder Klinikrechnungen bei der
privaten Krankenversicherung eingereicht hat, bekommt Geld zurück. Je
nach Gesellschaft und Tarif sind das zwischen einem und sechs
Monatsbeiträgen. Legen Sie notwendige Behandlungen in einem Jahr
zusammen, damit Sie im folgenden Jahr möglichst kostenfrei sind. Zahlen
Sie kleinere Beträge aus eigener Tasche.
Umsteigen in den Basistarif
Der letzte Schritt zu
einem günstigen Beitrag ist das Umsteigen auf die Minimalversorgung. Jede
Versicherung muss einen Basis- oder Standardtarif für Versicherte
anbieten, die über 55 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre bei
dieser Gesellschaft versichert sind. So sieht es das Gesetz zur Gesundheitsreform 2000 vor.
Die Basistarife bieten
das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen und dürfen nicht mehr
kosten als deren Höchstbeitrag von derzeit rund 550 EUR pro Monat. Errechnet
der Versicherer eine höhere Prämie, muss er den Mehrbetrag ausgleichen.
Zu diesem Zweck zahlen die privaten Krankenversicherer in einen so
genannten Feuerwehrfonds ein, aus dem die Mehrkosten für die
Standardtarife gezahlt werden. Vorteil der Billigtarife: Der Versicherte
kann die bis dahin angehäuften Altersrückstellungen mitnehmen. So kann
der Beitrag oft bis auf die Hälfte gedrückt werden.
Nachteile des Basistarifs
Will der Versicherte nicht zuzahlen, muss
er sich nun von einem Kassenarzt behandeln lassen. Im Basistarif leistet
die Versicherung nämlich nur zum 1,7-fachen Satz, viele Ärzte möchten
ihre Behandlung aber weiterhin bis zum 3,5-fachen Satz für
Privatversicherte abrechnen. Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem
behandelnden Arzt.
Wer eine Beitragsentlastung ab 65
vereinbart hat, sollte sich vor dem Wechsel in den Basistarif erkundigen,
wie viel dieser kostet. Die Beitragsentlastung wird nämlich immer von den
tatsächlichen Kosten heruntergerechnet. Hat der Versicherte zum Beispiel
eine Beitragsentlastung von 50 EUR vereinbart, und die Prämie des
Basistarifs übersteigt den Höchstbetrag von 450 EUR um 50 EUR, so kann er
nur die restlichen 25 EUR als reale Entlastung für sich in Anspruch nehmen.

Steigende
Beiträge bei der privaten Krankenversicherung lassen sich senken
Wer sich
als Single in jungen Jahren privat versichern kann, profitiert neben
attraktiven Leistungen auch von erheblichen Beitragsvorteilen gegenüber der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Doch dieser Vorteil ist nicht unbedingt
auf Dauer gegeben. Jährlich droht die Prämienfalle. Im Gegensatz zur GKV
richtet sich die Beitragshöhe in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht
nach dem Einkommen, sondern wird individuell auf den Einzelnen abgestimmt.
Sinkt das Einkommen, können die Beiträge trotzdem weiter steigen. Vor allem im
Alter kann das zum finanziellen Problem werden.
Doch es gibt mehrere Wege aus der Kostenschraube, etwa durch
Tarifwechsel, Leistungsreduzierung oder Erhöhung des Selbstbehalts. So können
unter bestimmten Voraussetzungen PKV-Versicherte den so genannten Standardtarif
wählen. Dies ist ein brancheneinheitlicher Tarif, dessen Versicherungsschutz
vergleichbar mit dem der gesetzlichen Krankenkassen ist. Er richtet sich
vorrangig an Versicherungsnehmer, die aus finanziellen Gründen einen besonders
preiswerten Tarif benötigen und ist vom Gesetzgeber nur für bestimmte
Personengruppen geöffnet:
Diese Voraussetzungen gelten auch für Beamte und ihre
Familienangehörigen, wenn sie in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln
wollen.
Auch vor dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel in den
Standardtarif möglich, wenn der Versicherte etwa erwerbsunfähig ist und
vorzeitig in Rente oder Pension geht. Voraussetzungen für die Zulassung sind,
dass der Versicherte eine gesetzliche Rente oder ein Beamten-Ruhegehalt
bezieht, seit zehn Jahren in einem zuschussfähigen Tarif vor-versichert ist und
dass sein Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Die Versicherungsprämien im
Standardtarif sind auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV begrenzt;
dieser beträgt derzeit rund 500 Euro monatlich. Für Beihilfeberechtigte
verringert sich der Höchstbeitrag entsprechend dem notwendigen
Versicherungsumfang auf 50, 30 oder 20 Prozent des GKV-Beitrages. Sind Ehepaare
jeweils im Standardtarif versichert, zahlen beide zusammen höchstens 150 Prozent
des durchschnittlichen GKV-Maximums, wenn die Summe ihrer Einkünfte nach dem
Einkommensteuerrecht unter der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.900 Euro liegt.
Mit der
Begrenzung der Versicherungsprämien ist allerdings eine Begrenzung des
Versicherungsumfangs verbunden. Auch der behandelnde Arzt darf weniger
berechnen. Standardtarifversicherte sind zwar weiter Privatpatienten, aber bei
ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen ist der Honoraranspruch auf den
1,7-fachen Gebührensatz beschränkt. Bereits bei Beginn der Behandlung müssen
die Versicherten daher auf ihren Status hinweisen.
Auch die Wahl
eines höheren Selbstbehalts lohnt sich. Das führt in mehr als 50 Prozent aller
Fälle ohne Verschlechterung der Versicherungsleistungen zu erheblichen
Beitragsersparnissen. (...)
Paragraf
178 f des Versicherungsvertragsgesetzes erlaubt darüber hinaus grundsätzlich
einem Versicherungsnehmer auch einen Wechsel in Tarife mit gleichartigem
Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte. Ein
Kunde darf sich für preiswertere Tarife entscheiden und beim Wechsel die über
Jahre gesammelten Altersrückstellungen, die im Beitrag enthalten sind,
mitnehmen. Das wirkt sich auf die neue Prämie aus.

Kinder können nicht beitragsfrei über
Vater oder Mutter gesetzlich krankenversichert werden, wenn ein Elternteil
mehr als sein Partner verdient und privat krankenversichert ist. Die
entsprechenden gesetzlichen Regelungen dazu sieht das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel als eindeutig und verfassungskonform an.
Laut Sozialgesetzbuch ist die beitragsfreie
Familienversicherung dann nicht möglich, wenn ein Ehepartner Mitglied in
der privaten Krankenversicherung ist, wenn sein Einkommen über der sog.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (entscheidend für Pflicht- oder freiwillige
Versicherung) ... liegt und wenn er ein höheres
Einkommen als sein gesetzlich versicherter Ehepartner hat. Dabei ist es
laut BSG unerheblich, wie viele Kinder ein Ehepaar hat und ob die Partner
getrennt voneinander leben. (AZ: B 12 KR 8/00 R).
Grundsätzlich bedeutet dies also, dass
Kinder IMMER bei dem Ehepartner versichert sein müssen, der das meiste
verdient. Das kann somit auch der gesetzlich versicherte Partner sein,
wenn er mehr Einkünfte hat als der privat versicherte Partner.

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GKV
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PKV
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Ärzte
& Heilpraktiker |
- nur
Ärzte mit Kassenzulassung
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- Facharzt
nur mit Überweisung
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- kein
Anspruch auf Heilpraktiker
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- Behandlung
auf Krankenschein
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- alle
niedergelassenen approbierten Ärzte/Fachärzte
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- Facharzt
meist ohne Überweisung
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- freie
Wahl der niedergelassenen Heilpraktiker
|
- teilweise
alternative Heilmethoden
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Medikamente
|
- nur
bestimmte Medikamente
|
|
- alle
anerkannten Medikamente
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Heil- &
Hilfsmittel
|
- Höchstgrenzen
(Verschreibungsbudget)
|
- Zuzahlungen
bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
|
- Brillengestelle
keine Leistung
|
- bei
Brillengläsern keine Leistung
|
- Kontaktlinsen
keine Leistung
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- Kostenerstattung
bis zu 100 %
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- Erstattung
bei Brille tarifabhängig
|
- Erstattung
auch für Kunststoff, getönt, entspiegelt
|
- Erstattung
von allen Kontaktlinsenarten
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Zahnbehandlung
& -ersatz |
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- auch
Edelmetall, Keramik, Implantate
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Stationär |
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|
- alle
Krankenhäuser weltweit
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- 1-Bett-,
2-Bett- oder Mehrbettzimmer
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- Abrechnung
zwischen Krankenhaus und Versicherung
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Lohnfortzahlung |
- max.
ca. 80 EUR / Tag (max. 90% vom Netto)
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- Zahlung
maximal für 78 Wochen
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- volles
Nettoeinkommen versicherbar
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- Zahlung
ohne zeitliche Begrenzung
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Ausland
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- nur
wenn ein Sozialversicherungs- abkommen mit dem jeweiligen Land
besteht
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- meist
weltweiter Versicherungsschutz
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GKV-Modernisierungsgesetz
(GMG):
Beitragsverschiebung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zum 1. Juli
2005
Hintergrund:
Ursprünglich sah das GMG vor, dass der Zahnersatz aus dem
Leistungskatalog der GKV gestrichen wird, um eine Reduzierung des
Beitragssatzes für die GKV zu erreichen und damit die Lohnnebenkosten zu
senken.
Zum 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag jedoch beschlossen, den
Zahnersatz im Leistungskatalog zu belassen. Um trotzdem eine Senkung der
Lohnnebenkosten zu erreichen, wird der Arbeitgeberanteil zur
Krankenversicherung zum 1. Juli 2005 um 0,45% gesenkt. Dieser Anteil
muss nun vom Arbeitnehmer alleine getragen werden, so dass sich der
Arbeitnehmeranteil zur GKV um diese 0,45% erhöht.
Bemerkung: Dieser zusätzliche Beitragssatz für den Arbeitnehmer bezieht
sich jedoch nicht auf den Zahnersatz oder das Krankentagegeld wie oft in
den Medien verbreitet wurde (Quelle: Hotline des
Bundesgesundheitsministeriums).
Folge für die PKV:
Die Entlastung der Arbeitgeber muss damit auch für privat versicherte
Arbeitnehmer gelten. Daher sinkt der maximale Arbeitgeberanteil zur PKV
ebenfalls um 0,45% der Beitragsbemessungsgrenze auf 236,18 €.

[wird laufend weiter fortgesetzt und
ergänzt]
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